Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

MyRecruit.App – Stand: Oktober 2026

1. Geltungsbereich und Vertragspartner

Diese AGB gelten für die Nutzung von MyRecruit.App durch Kunden der SteinmetzPartners – Executive Consultants GmbH (Anbieter). Das Angebot richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Die registrierende Person bestätigt, zum Vertragsschluss für das angegebene Unternehmen berechtigt zu sein.


2. Leistungen und Vertragsunterlagen

Der Anbieter stellt MyRecruit.App als webbasierte Software bereit. Der kostenfreie Zugang umfasst die jeweils ausgewiesenen Funktionen und Freikontingente. Für eine darüber hinausgehende Nutzung gelten der individuelle SaaS-Vertrag einschließlich Leistungsbeschreibung und Service-Level-Agreement (SLA).

Bei Widersprüchen gelten in dieser Reihenfolge: individueller SaaS-Vertrag, SLA, Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) einschließlich Anlagen und diese AGB. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang. Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung; der Kunde bleibt insbesondere für GoBD-, steuer- und handelsrechtliche Pflichten verantwortlich.


3. Registrierung und kostenfreier Zugang

  • Nach Registrierung und Freischaltung kann ein Unternehmen die ausgewiesenen Businessplan-Funktionen ohne feste Laufzeit kostenfrei nutzen.
  • Im kostenfreien Zugang von MyRecruit.App können gleichzeitig bis zu 100 Kandidaten gespeichert werden. Positionen und Bewerbungen werden nicht zusätzlich begrenzt.
  • Im kostenfreien Zugang können pro Unternehmen und Kalenderjahr bis zu fünf neue Aufträge angelegt werden.
  • Der kostenfreie Dokumentenspeicher beträgt pro Unternehmen insgesamt 1 GB einschließlich gespeicherter Dokumentversionen und Anhänge. Automatisch erzeugte Pflichtbelege eines innerhalb der Freigrenzen begonnenen Geschäftsvorgangs werden weiterhin erzeugt und archiviert.
  • Beim Erreichen einer Freigrenze wird der Zugang nicht automatisch kostenpflichtig. Eine Nutzung oberhalb der Freigrenze setzt einen ausdrücklich abgeschlossenen individuellen SaaS-Vertrag voraus.
  • Für den kostenfreien Zugang gilt kein SLA; Support erfolgt nach Verfügbarkeit.

Nutzer des kostenfreien Zugangs können die in der Anwendung vorhandenen Self-Service-Exporte verwenden. Ein Anspruch auf ein individuell erstelltes Übergabe- oder Migrationspaket besteht nicht; zwingende gesetzliche Rechte und die Rückgabe- oder Löschpflichten aus dem AVV bleiben unberührt. Nach Beendigung des kostenfreien Zugangs werden produktive Daten ohne Anschlussvertrag oder gesetzliche Aufbewahrungspflicht spätestens nach 30 Tagen gelöscht; Sicherungskopien werden danach gemäß den festgelegten Löschzyklen überschrieben.


4. Kostenpflichtige Nutzung, Preise und Laufzeit

Für die Nutzung oberhalb der Freikontingente schließen die Parteien einen individuellen SaaS-Vertrag. Er regelt insbesondere Module, Benutzerzahl, Speicher, KI- oder sonstige Nutzungskontingente, Vergütung, Abrechnung, Laufzeit und Kündigung. Ohne diese Vereinbarung gibt es weder eine automatische Verlängerung noch eine Zahlungspflicht.

Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen fällig. Bei erheblichem Zahlungsverzug darf der Anbieter den Zugang nach vorheriger Mahnung und angemessener Frist vorübergehend sperren.


5. SLA, Wartung und Support

Verbindliche Verfügbarkeit, Messmethode, Wartungsfenster, Reaktions- und Wiederherstellungszeiten, Supportkanäle sowie etwaige Servicegutschriften werden ausschließlich im individuellen SLA geregelt. Ohne SLA wird keine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit geschuldet.


6. Datenmigration und Zusatzleistungen

Datenübernahmen aus Altsystemen, Datenbereinigung, Feldzuordnung, Anpassungen, Schulungen und Beratung gehören weder zum kostenfreien Zugang noch zum SaaS-Standardumfang. Sie bedürfen einer gesonderten Vereinbarung über Datenformat, Umfang, Mitwirkung, Test, Abnahme, Termin und Vergütung. Der Kunde bleibt für Rechtmäßigkeit, Qualität und Vollständigkeit der gelieferten Daten verantwortlich.


7. Pflichten des Kunden

Der Kunde verarbeitet nur rechtmäßig erhobene Daten, verwaltet Benutzer und Berechtigungen sorgfältig, schützt Zugangsdaten, hält Endgeräte aktuell und unterlässt missbräuchliche oder sicherheitsgefährdende Nutzung. Er prüft automatisch erzeugte Inhalte, Auswertungen und KI-Ergebnisse fachlich vor ihrer Verwendung und exportiert Daten, soweit dies für eigene Aufbewahrungs- und Sicherungspflichten erforderlich ist.


8. Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Datenschutzerklärung gilt für eigene Nutzer- und Vertragsdaten des Anbieters. Verarbeitet der Anbieter personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, gilt der AVV einschließlich TOM und Unterauftragnehmerliste bereits während der kostenfreien Nutzung. Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich.


9. Mängel und Haftung

Der Anbieter haftet unbeschränkt für Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach zwingendem Recht. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt; im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die verschuldensunabhängige Haftung nach § 536a Abs. 1 BGB ausgeschlossen.


10. Vertragsende und Datenrückgabe

Für Kunden mit individuellem SaaS-Vertrag gelten dessen Laufzeit und Kündigungsregeln. Soweit dort keine längere Frist vereinbart ist, kann der Anbieter einen unbefristeten Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende ordentlich kündigen. Bei einer Mindestlaufzeit wirkt die ordentliche Kündigung frühestens zu deren Ende. Beabsichtigt der Anbieter, den Dienst insgesamt oder in wesentlichen Teilen dauerhaft einzustellen, informiert er den administrativen Ansprechpartner mindestens drei Monate vorher in Textform und innerhalb der Anwendung. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung bleibt bestehen.

Bis zum Vertragsende werden die vereinbarten Funktionen grundsätzlich weiter bereitgestellt. Der Kunde kann den Wechsel zu einem anderen Anbieter oder in eine eigene IT-Infrastruktur mit einer Vorankündigung von höchstens zwei Monaten einleiten. Der Anbieter unterstützt den Wechsel innerhalb der zwingenden gesetzlichen Übergangsfristen.

Kunden mit SaaS-Vertrag erhalten einen geschützten, mandantenbezogenen Export. Dieser umfasst die unmittelbar vom Kunden eingegebenen oder für ihn erzeugten exportierbaren Daten in einem gängigen, strukturierten und maschinenlesbaren Format, insbesondere UTF-8-CSV-Dateien für strukturierte Daten, vorhandene Dokumente und Anhänge in ihrem Dateiformat sowie die für die Zuordnung erforderlichen Identifikatoren und eine Beschreibung der Exportstruktur. Ausgenommen bleiben interne System- und Sicherheitsdaten sowie Geschäftsgeheimnisse des Anbieters, soweit dies den Wechsel nicht verhindert oder unangemessen erschwert.

Der Standardexport und die für einen Anbieterwechsel erforderlichen Tätigkeiten werden im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang ohne Wechselgebühr erbracht. Soweit gesetzlich noch zulässig, dürfen höchstens unmittelbar durch den Wechsel entstandene und vor Vertragsschluss transparent ausgewiesene Kosten berechnet werden. Individuell beauftragte Zusatzleistungen, insbesondere Sonderformate, Datenbereinigung, Zuordnung, Beratung oder Unterstützung bei der Einführung in ein Drittsystem, können gesondert vergütet werden.

Der Export bleibt nach Abschluss der Übergangsphase mindestens 30 Kalendertage abrufbar. Danach löscht der Anbieter die produktiven Kundendaten, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht oder längere Vereinbarung besteht. Sicherungskopien werden gemäß den dokumentierten Löschzyklen überschrieben und bis dahin nur für Wiederherstellungs- und Sicherheitszwecke verarbeitet. Der Kunde bleibt für die weitere Speicherung und seine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten verantwortlich.


11. Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit zulässig, Frankfurt am Main. Änderungen individueller Verträge bedürfen mindestens der Textform, sofern keine strengere Form vereinbart ist. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt der übrige Vertrag wirksam.

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